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Informationsblatt zur Erhebung von personenbezogenen Daten (Art. 13 und 14 DSGVO)

Der Schutz Ihrer persönlicher Daten ist uns ein besonderes Anliegen.
Wir möchten, dass Sie wissen, wann wir welche Daten bei der Verarbeitungstätigkeit: Zulassung, Umschreibung, Abmeldungen, Wiederinbetriebnahmen von Fahrzeugen zum Straßenverkehr erheben und wie wir sie verwenden.
Wir haben technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, die sicherstellen, dass die Vorschriften über den Datenschutz beachtet werden.
In den Datenschutzinformationen informieren wir Sie gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung
über Datenverarbeitung in Verbindung mit dem Gesetz zur Ausfüllung (EU) 2016/679 und
zur Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts in Sachsen-Anhalt (Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz, DSAG LSA).

Verfahren: OK.VORFAHRT KFZ-Zulassungswesen [UNIFACE]

Verarbeitungstätigkeit:
Zulassung, Umschreibung, Abmeldungen, Wiederinbetriebnahmen von Fahrzeugen zum Straßenverkehr;
Einleitung eines Verwaltungsaktes bei technischen Mangel, HU-, SP-Überschreitung, offenen Verkaufsanzeigen, Versicherungsanzeigen, Steuer- und Gebührenrückstand


1. Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen

Landkreis Stendal
vertreten durch den Landrat Herrn Patrick Puhlmann
Hospitalstraße 1-2
39576 Hansestadt Stendal,
Telefon: 03931-606
E-Mail: kreisverwaltung@landkreis-stendal.de

2. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

Landkreis Stendal
Hospitalstraße 1-2
39576 Hansestadt Stendal,
Telefon: 03931-7540
E-Mail: datenschutzbeauftragte@landkreis-stendal.de

3. Zweck und Rechtsgrundlagen der Datenverabeitung

Ihre Daten werden zu folgendem Zweck erhoben:
Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr;
Übermittlungspflicht gegenüber Kraftfahrtbundesamt, Finanzämtern,
Versicherungen und den Zulassungsbehörden untereinander; Auskunftspflicht
gegenüber den genannten Einrichtungen, der Polizei, dem Sozialamt sowie
berechtigten Dritten

Die Rechtsgrundlage auf der ihre Daten erhoben werden ist:
Art. 6 DSGVO, § 4 DSAG LSA (Entwurf) i. V. m. mit Straßenverkehrsgesetz (StVG. insbesondere: §1),
Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO, insbesondere: §16),
Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV. insbesondere: §31-§36),
Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG, insbesondere: §1, §2, §13 Abs.1 Satz 2 Nummer1, §14)
Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen Anhalt (VwKostG LSA)

4. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:
1. Kraftfahrtbundesamt
2. Zoll
3. Versicherung
4. andere Zulassungsbehörden

5. Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland

Es findet keine Übermittlung an Drittländer statt.

6. Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien

Ihre Daten werden in dem Verfahren mit folgenden Fristen gelöscht:
1. Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen:
Löschfrist: 1 Jahr nach Eingang der Kraftfahrt-Bundesamt - Ablage (KBA) (§45 Abs. 1 Satz 1 FZV vorbehaltlich § 45 Abs. 4 FZV)

2. Bei Zuteilung des amtlichen Kennzeichens an neuen Halter sofort, spätestens 1 Jahr nach Eingang der KBA - Ablage (§45 Abs. 1 Satz 2 FZV)

3. Rote Kennzeichen
Löschfrist: 1 Jahr nach Rückgabe, Ablauf oder Entzug (§45 Abs. 2 FZV)

4. Ausfuhrkennzeichen
Löschfrist: 1 Jahr nach Ablauf der Gültigkeit (§45 Abs. 3 FZV)

5. bei Diebstahl des Fahrzeugs bei Wiederauffinden des Fahrzeugs bzw. 10 Jahre nach Beendigung der Sperrfrist für die Neu-Zuteilung des Kennzeichens (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 FZV)

6. Daten zu Kennzeichen nach § 30 Abs. 6 FZV (Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung)
Löschfrist: 1 Jahr nach Entstempelung, Rückgabe oder Entzug (§45 Abs. 5 FZV)

7. erweiterte Zuständigkeit
Löschfrist: 1 Jahr nach Vorgangsdurchführung

8. Aktenvermerke
Löschfrist: 1 Jahr nach letzter Bearbeitung

9.Quittungen /Belege
Löschfrist: 6 Jahre nach Datum Quittungsdruck

10. Protokollierungen
Löschfrist: 16 Monate nach Datum der Protokollerstellung

11. Aufbietung ZB1/ZB2 gegenüber Verkehrsblatt
Löschfrist: 1 Jahre nach Datum der Veröffentlichung

12. Versichererwechselkorb / Versicherungsanzeigenkorb
Löschfrist: 6 Monate nach Versicherungsbeginn bzw Datum Eingang

13. Kostenfestsetzung
Löschfrist: 10 Jahre nach Datum der Fälligkeit

14. KBA-Ausgabensätze
Löschfrist: 4 Monate nach Datum der Ausgabe

15. Postverkehr
Löschfrist: 3 Monate nach Ausgangsdatum

16. gebührenpflichtige Auskünfte
Löschfrist: 3 Monate nach Datum der Auskunft

17. Internetgeschäftsvorfälle
Löschfrist: 12 Monate nach Datum der Bearbeitung bzw Status gelöscht (Tagesdatum)

18. Hitliste
Löschfrist: 6 Monate nach Verarbeitungsdatum

19. Bankverbindung
Löschfrist: Nach Generierung des Ausgabensatzes

20. endgültig gelöschte Fahrzeuge
Löschfrist: 1 Jahr nach Löschdatum

21. Vorhalterdaten aus Vorgang UA
Löschfrist: 6 Monate nach Vorgangsdatum

7. Betroffenenrechte

Ihnen stehen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Rechte nach Artikel 13 bis 21 der Datenschutz-Grundverordnung zu:

Weiterhin besteht ein Beschwerderecht:
Betroffene Personen haben die Möglichkeit, sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt zu wenden,
sofern sie der Meinung sind, dass die Verarbeitung der sie betreffenden Daten gegen die Datenschutzgrundverordnung verstößt.

Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Leiterstraße 9
39104 Magdeburg
Telefon 0391/ 81803-0
Fax: 0391/ 81803-33
E-Mail poststelle@lfd.sachsen-anhalt.de
Internet: www.datenschutz.sachsen-anhalt.de.de

8. Widerrufsrecht bei Einwilligung

Wenn Sie in die Verarbeitung durch den Landkreis Stendal durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben,
können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.
Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung wird durch diesen nicht berührt.

9. Pflicht zur Bereitstellung der Daten

Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus:
Art. 6 DSGVO, § 4 DSAG LSA (Entwurf) i. V. m. mit Straßenverkehrsgesetz (StVG. insbesondere: §1),
Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO, insbesondere: §16),
Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV. insbesondere: §31-§36),
Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG, insbesondere: §1, §2, §13 Abs.1 Satz 2 Nummer1, §14),
Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen Anhalt (VwKostG LSA)